Satzung

§1

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Bad Schussenried e. V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Waldsee eingetragen. Der Vereinssitz ist Bad Schussenried. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein widmet sich der Förderung des Obst- und Gartenbaus und unterstützt alle Maßnahmen zur Verschönerung des Ortsbildes. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Zur Erreichung der Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Organisation von Mitgliederveranstaltungen zur Vermittlung der nötigen Kenntnisse im Obst- und Gartenbau
  2. Förderung des Naturschutzes, des Vogelschutzes und der Bienenzucht.
  3. Fachliche Beratung und praktische Unterweisung in allen Fragen des Obst- und Gartenbaus.
  4. Werbung für Maßnahmen der Ortsbildverschönerung, z. B. die gärtnerische Gestaltung von öffentlichen Anlagen und privaten Vorgärten, die Anbringung von Blumenschmuck an Balkonen und Fenstern.
  5. Beteiligung der Mitglieder am aktiven Leben der Gemeinde durch kulturelle Veranstaltungen oder Unterstützung gemeinsamer Aktionen, z. B. Blumenschmuckwettbewerbe und Ausstellungen

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer Freude am Kleingarten hat und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Nach schriftlicher Beantragung zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft. Jedes Mitglied erhält für die Zeit seiner Vereinszugehörigkeit einen Mitgliedsausweis, der nicht übertragbar ist und nur das Mitglied zur Inanspruchnahme der vom Verein gebotenen Vergünstigungen berechtigt.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. bei Auflösung des Vereins.

Der freiwillige Austritt muss spätestens 6 Monate vor Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Er wird wirksam zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Ausschuss mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ausschussmitglieder beschlossen werden:

  1. wenn das Mitglied länger als 1 Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und keine wirtschaftliche Notlage vorliegt
  2. bei anstößigem Verhalten eines Mitglieds und bei Schädigung des Ansehens des Vereins.

Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird die Mitgliedschaft verwirkt.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag wird zu Beginn des 2. Quartals für das laufende Kalenderjahr fällig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Anträge stellen, sowie sein Wahl- und Stimmrecht ausüben.

Jedes Mitglied ist in den Vorstand oder Ausschuss wählbar. Alle technischen Einrichtungen des Vereins können nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen von den Mitgliedern benützt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die technischen Geräte schonend zu behandeln und zu pflegen. Schadenshaftung (Reparatur oder Ersatzanschaffung) besteht nur dann, wenn der Schaden auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist.

Die Mitglieder müssen die Bestimmungen der Satzung einhalten.

§ 6 Organe

Organe zur Verwaltung des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuß
  3. die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der(die)

1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Schriftführer(in)
Kassierer(in)

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie haben das Recht, bei Eintritt ihrer Verhinderung Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen Vorstandsmitglieder zur Ausübung ihrer Vertretungsbefugnisse zu bevollmächtigen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand hat die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten. der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Über jede Verhandlung des Vorstandes, des Ausschusses und über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer Protokoll zu führen.

Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands regelt die Geschäftsordnung.

§8 Ausschuss

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorstand ( § 7)
  2. den von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.

Die Zahl der Beisitzer im Ausschuss ist 10 begrenzt, sie werden auf 3 Jahre gewählt.

Den Ausschussberatungen können Fachberater ohne Stimmrecht zugezogen werden.

Der Ausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Aufgabenbereiche des Vorstands oder der Mitgliederversammlung fallen. Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Einhaltung der Satzungsbestimmungen. Der Ausschuss ist Schlichtungsorgan für Streitigkeiten innerhalb des Vereins.

§9  Mitgliederversammlung

Zur Regelung von Vereinsangelegenheiten werden vom 1. Vorsitzenden Mitgliederversammlungen einberufen. Er stellt die Tagesordnung auf. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn der Ausschuss mit Mehrheit darüber beschließt oder wenn ein schriftlicher Antrag von 25 ß der Mitglieder vorliegt. Der Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung muss mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung oder ortsübliche Bekanntmachung (Gemeindeblatt, Zeitung) den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Die öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung hat spätestens in der letzten Ausgabe des Mitteilungsblattes der Stadt Bad Schussenried vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Jede Mitgliederversammlung, die satzungsgemäß einberufen worden ist, ist beschlussfähig. Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins müssen in der Mitgliederversammlung 2/3 aller Mitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein. Bei Abstimmungen ist 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Im 1. Quartal jedes Kalenderjahres ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Sie ist zuständig für

  1. Genehmigung des Jahresberichte
  2. Genehmigung des Kassenberichts
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Neu- bzw. Ergänzungswahlen des Vorstands
  5. Neu- bzw. Ergänzungswahlen des Ausschusses
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  7. Änderung der Satzung
  8. Änderungen der Geschäftsordnung
  9. Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses oder von Einzelmitgliedern
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Durchführung der Wahlen regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Kassenprüfung

Der Ausschuss ernennt jährlich 2 Vereinsmitglieder als Kassenprüfer. Diese haben mindestens einmal im Kalenderjahr die Kasse zu prüfen. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht vor.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen treuhänderisch von der Stadtverwaltung Bad Schussenried bis zur Neugründung eines Nachfolgevereins verwaltet. Sollte innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung erfolgen, wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt.

 

Bad Schussenried, den 17.März 1972.